Akkreditierung und Anerkennung außerschulischer Bildungsguthaben
Die Schulen der Unterstufe können Bildungstätigkeiten der Schüler:innen an den Musikschulen des Landes, in den Sportvereinen, sowie andere außerschulische Bildungsangebote anerkennen und dafür auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen eine Unterrichtsbefreiung von der vorbehaltenen Pflichtquote gewähren. Die Qualitätskriterien und Modalitäten für die Akkreditierung und Anerkennung werden unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien mit Beschluss des Schulrates festgelegt.